
Gentechnisch veränderte Maislinie MON 810
Der gentechnisch veränderte Mais Zea mays L., Linie MON 810, produziert einen Wirkstoff des Bakteriums Bacillus thuringiensis (Bt-Toxin), das gegen den Pflanzenschädling Maiszünsler wirkt. 1998 erhielt MON 810 die Genehmigung für das Inverkehrbringen auf der Grundlage der EU-Freisetzungsrichtlinie. Diese gilt für die gesamte Europäische Union. Neben der gentechnikrechtlichen Genehmigung besitzt MON 810 auch die Zulassung nach Sortenrecht. Damit darf dieser gentechnisch veränderte Mais EU-weit angebaut werden.
Zurzeit läuft das Neuzulassungsverfahren für MON 810 als "existierendes Produkt". Seit Juni 2009 liegt die Stellungnahme der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit zu den Erneuerungsanträgen von MON 810 vor. Solange noch keine Entscheidung über die neuen Anträge vorliegt, behalten alle bisherigen Genehmigungen im Rahmen des Bestandschutzes ihre Gültigkeit.
Wegen möglicher Umweltrisiken gilt seit April 2009 in Deutschland, wie in sieben weiteren EU-Mitgliedstaaten (Österreich, Ungarn, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, Bulgarien, Polen), ein Anbauverbot für alle MON 810-Sorten. Seither gibt es in Bayern keinen kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen mehr. Das 2013 von Italien erlassene Anbauverbot hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.09.2017 für unzulässig erklärt. Das deutsche Anbauverbot ist davon nicht betroffen.
Seit März 2016 gelten auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2015/412 zur Änderung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG Anbauverbote für MON 810 in 16 EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern) sowie 4 Regionen (Wallonien, Schottland, Nordirland, Wales).
Weiterführende Informationen
- Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
- Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen für den Anbau
- Standortregister
- Schutzklausel
- Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6)
Gentechnik
Gentechnik in Bayern
Gentechnikanbaufreie Kommunen
Sicherheit und Überwachung
- Sicherheitskonzept für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Sicherheitsstufen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Einstufung gentechnischer Arbeiten in Sicherheitsstufen
- Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
- Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Sicherheitskonzept für Freisetzungen
- Standortregister
- Sicherheitskonzept für das Inverkehrbringen
- Schutzklausel
- Staatliche Überwachung
- Technische Überwachung
- Experimentelle Überwachung
Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten
- Genehmigungsverfahren bei Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen
- Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
- Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen für den Anbau
- Gentechnisch veränderte Maislinie MON 810
- Gentechnisch veränderte Kartoffel Amflora
- Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel