Sonderförderprogramm zum Bau von vierten Reinigungsstufen zur weitgehenden Elimination von Spurenstoffen nach Nr. 2.4 RZWas 2021
1. Zweck des Sonderprogramms
Ergebnisse eines Stoffflussmodells für Bayern zeigen, dass für Gewässerabschnitte, bei denen abflussschwache Gewässer auf urbane Siedlungen mit hoher Industrie- und Siedlungsdichte treffen, ausgewählte Spurenstoffe mit umweltrelevanten Konzentrationen auftreten können. Für solche Stoffe gibt es aber derzeit keine rechtsverbindlichen Anforderungen in der Abwasserverordnung. Die Nachrüstung von kommunalen Kläranlagen mit einer vierten Reinigungsstufe erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Freistaat Bayern unterstützt den Bau vierter Reinigungsstufen mit Zuwendungen.
Die bayerische Spurenstoffstrategie sieht ein stufenweises Vorgehen vor. In erster Priorität sind 13 Kläranlagen in Bayern angesprochen.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Betreiber der in der bayerischen Spurenstoffstrategie genannten 13 Kläranlagen der ersten Priorität:
- Aschaffenburg
- Ansbach
- Augsburg
- Bamberg
- Coburg
- Erlangen
- Fürth
- Kulmbach
- Lindau
- München II - Gut Marienhof
- Nürnberg II
- Schweinfurt
- Würzburg
3. Fördergegenstand
Förderfähig sind Anlagen zur Elimination von anthropogenen Spurenstoffen im Ablauf der Kläranlage. Die Förderfähigkeit einzelner Anlagenteile wird vom WWA in Abstimmung mit dem StMUV in der baufachlichen Stellungnahme festgelegt.
4. Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen betragen in Prozent der zuwendungsfähigen Kosten:
- 70 %, wenn die vierte Reinigungsstufe im Jahr 2024 in Betrieb geht,
- 60 %, wenn die vierte Reinigungsstufe im Jahr 2025 in Betrieb geht und
- 50 %, wenn die vierte Reinigungsstufe im Jahr 2026 oder später in Betrieb geht.
5. Zuwendungsverfahren
- Fördervoraussetzung ist die Erstellung einer Machbarkeitsstudie durch den Vorhabensträger. In dieser Studie sind die Auswahl der Reinigungstechnik, der voraussichtliche Bauzeitenplan und die zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten darzustellen.
- Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass die Machbarkeitsstudie vom LfU positiv geprüft wurde.
- Die Vorhaben werden in der Reihenfolge gefördert, in der die positiv geprüften Machbarkeitsstudien beim StMUV eingehen.
- Das StMUV stimmt die Förderzusagen auf die verfügbaren Haushaltsmittel ab und ermächtigt das jeweilige WWA, die Maßnahme zu fördern.
- Im Zuwendungsbescheid wird eine maximale Bewilligung pro Jahr festgelegt.
- Es sind die nachfolgenden Anforderungen an die Reinigungsleistung und die Eigenüberwachung als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid zu übernehmen.
6. Anforderungen an die Reinigungsleistung und die Eigenüberwachung
- Durch die Abwasserbehandlung in der gesamten Kläranlage inklusive der Anlage zur Spurenstoffelimination ist eine mittlere Eliminationsleistung für sechs ausgewählte Indikatorspurenstoffe von ≥ 80 % an Trockenwettertagen zu erreichen.
- Die sechs ausgewählten Indikatorspurenstoffe sind vom Kläranlagenbetreiber in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt aus den folgenden Stoffen auszuwählen: Carbamazepin, Clarithromycin, Diclofenac, Hydrochlorothiazid, Irbesartan, Metoprolol, Sulfamethoxazol, Benzotriazol und 4/5-Methylbenzotriazol.
- Für den Nachweis der Einhaltung der Eliminationsleistung gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Die mittlere Eliminationsleistung bezieht sich auf die Elimination zwischen dem Zulauf zur biologischen Stufe bzw. der Vorklärung und dem Gesamtablauf der Kläranlage.
- Als Bestimmungsgrenzen für die Indikatorsubstanzen sollen im Gesamtablauf mindestens 0,05 µg/l und im Zulauf zur biologischen Stufe bzw. der Vorklärung mindestens 0,25 µg/l gewählt werden.
- Für die sechs ausgewählten Indikatorstoffe ist im Rahmen der Eigenüberwachung durch die Kläranlage mindestens alle zwei Monate die Eliminationsleistung zu bestimmen; aus den erhaltenen Werten sind für jedes Kalenderjahr zunächst sechs einzelstoffbezogene Jahresmittelwerte zu bilden (mittlere stoffbezogene Eliminationsleistung).
- Für die maßgebliche Gesamteliminationsleistung wird der Mittelwert aus diesen sechs einzelstoffbezogenen Jahresmittelwerten gebildet.
- Die Probenahmen sollen möglichst bei Trockenwetter, als volumenproportionale 48-Stunden-Mischproben erfolgen. Liegen über einen längeren Zeitraum keine Trockenwetterbedingungen vor, kann die Probenahme alternativ auch bei Regenwetter durchgeführt werden.
- Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind einmal jährlich an das Wasserwirtschaftsamt und das Bayerische Landesamt für Umwelt zu übersenden.
- Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten findet ggf. auch eine jährliche behördliche Fremdüberwachung statt
7. Geltungsdauer
Dieses Programm gilt vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024. Eine Verlängerung bis Ende 2028 wird in Aussicht gestellt.
Stand 12. Januar 2023