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Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wasserwirtschaft auf der Grundlage der Wassergesetze. Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Freistaats Bayerns.
Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG).
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die Kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
In der folgenden Übersicht finden Sie einige wichtige wasserrechtliche Verfahren und ihre rechtliche Behandlung.
Sachverhalt | Beispiel | Bezeichnung des Verfahrens | wesentliche Rechtsgrundlagen |
---|---|---|---|
Gewässerbenutzung | Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus Grundwasser, Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer oder in Grundwasser (Direkteinleitung), Aufstau von Gewässern zur Wasserkraftnutzung |
Erlaubnis (unterschieden wird zwischen gehobener Erlaubnis, beschränkter Erlaubnis und beschränkter Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bewilligung, Zulassung des vorzeitigen Beginns |
§§ 8 ff., WHG Art. 15, 70 BayWG |
Einleitungen von Abwasser, mit bestimmten, gefährlichen lnhaItsstoffen in öffentliche Abwasseranlagen | Galvanikabwasser wird in eine kommunale oder private Kanalisation eingeleitet (Indirekteinleitungen). | (Indirekteinleiter-) Genehmigung (neben der Anschlussgenehmigung des Trägers der Kanalisation erforderlich) | §§ 58, 59 WHG |
Erdaufschlüsse | Erdarbeiten, die über eine bestimmte Tiefe in den Boden eindringen | Anzeige | § 49 WHG, Art. 30 BayWG |
Abwasserbehandlungsanlagen | Bau, Betrieb, wesentliche Änderung | Genehmigung bei UVP-pflichtigen Anlagen | § 60 WHG |
Ausbau oberirdischer Gewässer | Herstellen, Beseitigen, wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer | Planfeststellung bzw. Plangenehmigung | §§ 67, 68, 69 WHG, Art. 39 BayWG |
Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an über oder unter oberirdischen Gewässern | Stege, Masten, Gebäude | Genehmigung | § 36 WHG, Art. 20 BayWG |
Baumaßnahme, Erdarbeiten oder Pflanzungen in Überschwemmungsgebieten | Erhöhungen, Vertiefungen, Baumaßnahmen, Bäume, Sträucher | Genehmigung | §§ 78 ff WHG, Art. 46 BayWG |
Errichtung und Betrieb von Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe | Transport wassergefährdender Stoffe | Genehmigung | §§ 65 ff. UVPG, §§ 2 bis 8 RohrFLtgV |
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | Lagerbehälter, Abfüllanlagen | Anzeige, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung | §§ 62, 63 WHG; AwSV, |